Rechtsprechung im Schadensfall

Diskutiere Rechtsprechung im Schadensfall im Autogas Forum Forum im Bereich Jeep Modelle & Technik; Ich schiebe es mal hier rein...wenn es hier nicht hingehören sollte haben die Admins arbeit... :hehe: 8 U 211/05 4 O 24/04 Landgericht...
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Heisseluft

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Fahrzeug
Nunja, einige...
Ich schiebe es mal hier rein...wenn es hier nicht hingehören sollte haben die Admins arbeit... :hehe:




8 U 211/05
4 O 24/04
Landgericht Limburg a. d. Lahn
Verkündet am 17.03.2006
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Richter am
Oberlandesgericht … als Einzelrichter auf Grund der mündlichen Verhandlung
vom 27. Januar 2006
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.8.2005 verkündete Urteil der 4.
Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn (4 O 24/04) wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Zwischen den Parteien ist im Streit, ob die Beklagte Schadensersatz zu leisten hat im
Zusammenhang mit dem Einbau einer Autogasanlage.
Die Beklagte baute im Januar 2003 eine solche Autogasanlage im Auftrag des
Klägers für 2.520 € in dessen als Taxi genutztes Fahrzeug A1 ein. Nachdem der
Kläger das Fahrzeug ohne von ihm beklagte Beeinträchtigungen des Fahrbetriebs
etwa 14.000 km gefahren hatte, ließ er am 26.2.2003 turnusgemäß eine Inspektion
des Fahrzeugs bei einer A-Vertragswerkstatt (Firma :wave: durchführen. Unmittelbar
darauf traten Betriebsstörungen auf. Versuche der Firma B, diese Betriebsstörungen
zu beheben, blieben ohne Erfolg. Am 17.3.2003 stellte ein Techniker der Firma B
fest, dass drei von vier Zylindern des Motors keine Kompression hatten und der
Motor repariert oder ausgetauscht werden müsse. Der Kläger hat daraufhin den
Rücktritt von dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag erklärt.
Der Kläger hat in erster Instanz vor allem vorgebracht, sein Fahrzeug sei auf Grund
der Beschaffenheit des Motors nicht geeignet zum Einbau einer Autogasanlage.
Darüber hätte die Beklagte ihn aufklären bzw. den Einbauauftrag ablehnen müssen.
Die Beklagte sei ihm deswegen (gegen Rückgabe der Autogasanlage) verpflichtet,
das Entgelt für den Einbau (2.520 €) zu erstatten und im einzelnen dargelegte
Schäden in Höhe von 14.230,66 € zu ersetzen. Ferner sei im Hinblick darauf, dass
einige der Schadenspositionen auf Schätzungen beruhten, auch eine Feststellung
der Schadensersatzpflicht geboten.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Autogasanlage der
Marke C … an den Kläger 2.520 € zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 14.230,66 E zu zahlen nebst
Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 12.166,66
€ seit Rechtshängigkeit der Klage sowie aus einem weiteren Betrag von 2.064 €
seit Rechtshängigkeit des Schriftsatzes vom 11.3.2004;
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren
Schaden zu ersetzen, welcher dem Kläger zukünftig noch dadurch entstehen
wird, dass die Beklagte in den Pkw-Kombi der Marke A1, Fahrzeug-Ident-Nr. …
des Klägers eine Autogasanlage der Marke C im Dezember 2002 bzw. im Januar
2003 eingebaut hatte.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Einbau der Autogasanlage sei ohne Bedenken möglich gewesen und werde vom
Hersteller des Fahrzeugs in keiner Weise ausgeschlossen. Die Beklagte habe
mangels eines solchen Ausschlusses darauf vertrauen dürfen, dass das Fahrzeug
des Klägers für einen solchen Einbau geeignet war. Bei der Inspektion durch die
Firma B seien Veränderungen im Motormanagement für den Benzinbetrieb
vorgenommen worden, die es erfordert hätten, auch das Management für den
Autogasbetrieb neu zu regeln. Geschehe dies nicht, so könne es zu einem Schaden
der streitgegenständlichen Art kommen. Die Beklagte hat in erster Instanz die
Einrede der Verjährung erhoben und einzelne Schadenspositionen, die der Kläger
vorgetragen hat, bestritten.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den
Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 230 ff, Bl. 232 – 238 d.A.) verwiesen.
Das Landgericht hat durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des
Sachverständigen D Beweis erhoben und durch das angefochtene Urteil die
Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.520 € Zug um Zug gegen Rückgabe der
Autogasanlage sowie 11.906,44 € nebst Zinsen als Sachschadensersatz zu zahlen,
die begehrte Feststellung ausgesprochen und die Klage im übrigen (weitergehende
Schadensersatzforderung) abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Ausspruchs
wird auf den Tenor (Bl. 230 f) und wegen der das Urteil tragenden Erwägungen auf
die Gründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 238 – 245 d.A.) verwiesen, wobei
das Landgericht im wesentlichen eine Verletzung der Pflicht angenommen, den
Kläger darüber aufzuklären, dass sein Fahrzeug zum Einbau der Autogasanlage
nicht geeignet war (§ 241 Abs. 2 BGB). Das Fahrzeug sei für diesen Einbau
ungeeignet gewesen. Wäre der Kläger hierüber aufgeklärt worden, hätte er den
Auftrag zum Einbau nicht erteilt. Daher sei er zum Rücktritt berechtigt, der zu den
zuerkannten Ansprüchen führe.
Die Berufung der Beklagten stützt sich im wesentlichen auf folgendes Vorbringen:
Das Landgericht habe aus dem Gutachten des Sachverständigen D falsche Schlüsse
gezogen. Dem Gutachten sei nicht zu entnehmen, dass der Motor zum Einbau der
Gasanlage nicht geeignet gewesen sei. Außerdem sei im Rahmen der
Motorprogrammierungen (Inspektion) unbedingt eine Abstimmung zwischen dem
Benzinmotormanagement und dem Gassteuergerät erforderlich, um eine sichere und
störungsfreie Laufleistung des Motors zu gewährleisten. Eine solche Abstimmung sei
offenkundig nicht erfolgt. Die Firma B sei dazu, was die Gasanlage angehe, auch
nicht in der Lage. Die Firma B habe bei der Inspektion Zündkerzen mit zu großem
Kontaktabstand eingebaut. Der Sachverständige sei zu dem Ergebnis gekommen,
dass es auf Grund einer fehlerhaften Abstimmung zu den Überhitzungsschäden
gekommen sei. Die mangelnde Freigabe des Motors durch die Herstellerin des
Fahrzeugs (A) führe nicht zu der Annahme, dass der Motor für den Einbau
ungeeignet sei. Die Beklagte habe von der mangelnden Freigabe auch keine
Kenntnis gehabt. Die Herstellerin des Motors (E) habe, wie aus einem Zeitungsartikel
vom 5.8.2004 folge, in verschiedenen Veröffentlichungen klargestellt, dass es keine
Probleme mit dem Umbau ihrer Motoren auf Erdgasbetrieb gebe. Die Bestellung der
später eingebauten Anlage sei beim Großhändler unter Vorlage einer Kopie des
Fahrzeugscheins erfolgt. Dieser habe keinen Hinweis erteilt, dass der Einbau in das
Fahrzeug des Klägers nicht freigegeben sei. Die Herstellerin der Autogasanlage sei
überdies nach wie vor der Auffassung, dass eine Freigabe der Firma A vorliege. Die
Firma F (Herr H) sei zu dem Ergebnis gelangt, dass es zu einer Überhitzung des
Motors oder Verbrennen von Ein- bzw. Auslassventilen unmöglich beim Gasbetrieb
gekommen sein kann. Ferner komme es im Falle von Überhitzungen zu
Warnmeldungen beim Betrieb des Fahrzeugs, so dass nicht nachvollziehbar sei,
warum der Kläger daraufhin nicht sogleich die Beklagte oder eine andere Werkstatt
aufgesucht habe. Auf Grund ihrer Kenntnislage habe die Beklagte eine etwaige
Pflichtverletzung nach § 241 Abs. 2 BGB auch nicht verschuldet.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung
seines erstinstanzlichen Vorbringens und bringt im wesentlichen vor:
Der Sachverständige D habe ausdrücklich die Ungeeignetheit des Fahrzeugs für den
Einbau der Autogasanlage im Hinblick auf die Materialbeschaffenheit der
Ventilsitzringe festgestellt. Der Vortrag der Beklagten zum zu großen Kontaktabstand
bei den Zündkerzen sei verspätet, überdies auch nicht geeignet, die Berufung zu
begründen. Der Sachverständige habe keinen zu großen, sondern lediglich einen
großem Kontaktabstand festgestellt und ausgeführt, dieser „könne“ zu Zünd- und
Verbrennungsschäden führen. Soweit die Beklagte mit ihrem diesbezüglichen
Vortrag meine, dass auf Grund des Einbaus neuer Zündkerzen eine
Neuprogrammierung des Motormanagements erforderlich geworden wäre, sei dies
verspätet und werde bestritten. Tatsächlich habe die Firma B eine
Softwareaktualisierung nicht vorgenommen, dies sei – wie vom Landgericht
angenommen - jedenfalls nicht bewiesen. Dass die Firma B zur Abstimmung der
Gassteuerung nicht hin der Lage sei, sei neuer Vortrag und werde bestritten. Dass
dem Großhändler im Rahmen der Bestellung der Autogasanlage eine Kopie des
Fahrzeugsscheins übermittelt worden sei, werde als verspätet gerügt und bestritten.
Darauf, dass ihre Großhändlerin ihr nichts Gegenteiliges mitgeteilt habe, habe sich
die Beklagte im übrigen nicht verlassen dürfen. Dies hätte sie allenfalls dann tun
dürfen, wenn die Großhändlerin (oder die Herstellerin der Autogasanlage) positiv die
Eignung mitgeteilt hätte. Dass entsprechende Überhitzungen angezeigt würden,
werde bestritten und sei verspätet. Der Kläger habe insofern (Warnlampen) vor dem
ersten Auftreten der Probleme am 27.2.2003 und auch bei den anschließend
gefahrenen 4.000 km nichts wahrgenommen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf die im
Berufungsrechtsstreits vorgelegten Schriftsätze verwiesen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch mündliche Anhörung des Sachverständigen D.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Sitzung
vom 27.1.2006 verwiesen (Bl. 339 ff, Bl. 340 – 343 d.A.).
II.
Die Berufung, die sich lediglich mit der Frage der Haftung der Beklagten dem Grunde
nach befasst, ist zurückzuweisen. Sie ist zulässig, hat aber in der Sache keinen
Erfolg.
Auf die Gründe der landgerichtlichen Entscheidung kann insoweit im wesentlichen
verwiesen werden (Bl. 238 ff d.A.). Vor dem Hintergrund der vom Senat
durchgeführten Beweisaufnahme ist klarzustellen bzw. zu ergänzen:
1. Das klägerische Fahrzeug war auf Grund der Materialbeschaffenheit der
Ventilsitzringe ungeeignet zum Betrieb mittels einer Autogasanlage. Dies hat der
Sachverständige D in Rahmen der mündlichen Anhörung zweifelsfrei klargestellt.
Er hat erläutert, dass die Ventilsitzringe nicht ausreichend hitzebeständig sind, um
den bei Gasbetrieb erhöhten Verbrennungstemperaturen unter Einschluss der
technisch erforderlichen Sicherheitsreserven dauerhaft zu widerstehen. Der Senat
schließt sich seiner Bewertung an, dass es für die technische Eignung zum
Betrieb einer Autogasanlage nicht genügt, wenn die Hitzebeständigkeit der
Ventilsitzringe unter idealen sonstigen Betriebsbedingungen unter Ausnutzung
der gegebenen Sicherheitsreserven gerade noch genügen könnte, diesen
erhöhten Verbrennungstemperaturen – auch dauerhaft – zu widerstehen. Dann
nämlich stehen keine weiteren Sicherheitsreserven für die im Betrieb eines
Kraftfahrzeugs nicht ungewöhnlichen Fälle zur Verfügungen, in denen die
sonstigen Betriebsbedingungen nicht ideal sind, sondern ihrerseits zu erhöhten
Belastungsspitzen (etwa auch auf Grund von hinzutretenden Zünd- oder
Verbrennungsstörungen durch nicht optimal eingestellte Elektrodenabstände der
Zündkerzen) führen.
Der Sachverständige hat bei der mündlichen Anhörung auch klargestellt, dass er
die Nichteignung des klägerischen Fahrzeugs zum Einbau der Autogasanlage auf
Grund dieser technischen Zusammenhänge sieht und nicht etwa daraus ableitet,
dass der Hersteller des Fahrzeugs oder des Motors keine Freigabe erklärt hat.
Dass eine solche Freigabe nicht erklärt war, folgt eindeutig aus Mitteilung der
Firma A … vom 19.2.2004 (Bl. 86 d.A.). Die insofern darlegungsbelastete
Beklagte hat es an weiterem Vortrag mangeln lassen, der Zweifel an der
Richtigkeit dieser Mitteilung hätte wecken können. Die überreichte und in Bezug
genommene Kopie eines Zeitungsausschnitts (wegen der Einzelheiten wird auf
Bl. 272 d.A. verwiesen) genügt dazu nicht. Ungeachtet ihres Beweiswerts enthält
sie keinerlei konkrete Angaben dazu, wie es sich mit dem Motor verhält, der im
Fahrzeug des Klägers eingebaut war, bzw. mit dem Fahrzeug selbst.
In dem unstreitig eingetretenen Motorschaden hat sich das damit begründete
Risiko verwirklicht. Dabei ist es im Verhältnis zwischen den Parteien nicht
entscheidend, ob erste Schädigungen der Ventilsitzringe schon vor der Inspektion
bei der Firma B eingetreten sind oder erst danach, so dass es auch nicht
entscheidend ist, dass der Sachverständige zum Entstehungszeitpunkt der
(ersten und sich später ausweitenden) Schäden keine Aussage treffen konnte.
Wenn eine Veränderung des Benzinmotormanagements (oder hinsichtlich der
Zündkerzeneinstellung) durch die Firma B ausschlaggebend gewesen sein sollte
dafür, dass im Gegensatz vorherigen Zustand nun keine idealen
Betriebsbedingungen mehr vorlagen, so hat dies genau den Bereich betroffen, in
dem nunmehr keine Sicherheitsreserven mehr gegeben waren, um die
Leistungsfähigkeit des Motors dennoch dauerhaft zu erhalten.
Der Sachverständige D hat sich auch mit der Äußerung des Herrn H befasst, der
(im Auftrag des Sachverständigen D) die Daten des Gassteuergeräts ausgewertet
hatte und bei dieser Gelegenheit geäußert hat, die Überhitzungsschäden könnten
unmöglich beim Gasbetrieb eingetreten sein. Der Sachverständige D hat für den
Senat überzeugend ausgeführt, dass und warum Herr H eine solche Aussage
allein auf Grund der Daten des Gassteuergeräts nicht fundiert treffen konnte. Der
Sachverständige D ist demgegenüber auf Grund eingehender Untersuchung
sämtlicher verfügbarer Motorteile und Lichtbilder zu seinen Feststellungen zum
konkreten Schadensfall gelangt. Angriffe gegen die Anknüpfungstatsachen, auf
die sich der Sachverständige D gestützt hat oder gegen seine Sachkunde werden
letztlich auch von der Berufung, insbesondere auch im nachgelassenen
Schriftsatz vom 10.2.2006, nicht geführt.
Der Sachverständige D hat schließlich nachvollziehbar und überzeugend auch
erklärt, dass und warum eine gegenüber dem Benzinbetrieb erhöhte und für die
Standfestigkeit der Ventilsitzringe kritische bzw. schädliche Betriebstemperatur
nicht zwangsläufig zu einer Warnanzeige wegen Motorüberhitzung führen muss.
Dem entspricht der Vortrag des Klägers, eine solche Warnanzeige nicht
wahrgenommen zu haben. Ob und zu welchem Zeitpunkt und zu wessen
Erkenntnis andere Diagnosesysteme im Zeitraum nach der Inspektion durch die
Firma B Fehlermeldungen abgegeben haben (in diese Richtung geht die
Argumentation im Schriftsatz der Beklagten vom 10.2.2006), ist nicht
entscheidungserheblich.
2. Die Beklagte war verpflichtet, den Kläger auf die Ungeeignetheit seines
Fahrzeugs zum Betrieb mittels einer Autogasanlage hinzuweisen bzw. auf die
Risiken, die mit einem Einbau verbunden waren. Sie nimmt für sich in Bezug auf
Autogasanlagen die besondere Sachkunde eines Spezialisten in Anspruch, die
sie einem Kunden gegenüber dann auch einzubringen hat. Dazu gehört es, dass
sie sich selbst über die Eignung eines Kundenfahrzeugs Sicherheit verschafft
bzw. auf das Risiko hinweist, wenn solche Sicherheit nicht besteht. Zumindest
letzteres hat die Beklagte zweifelsfrei schuldhaft versäumt. Soweit sie sich ferner
darauf beruft, dass bei entsprechenden Veränderungen – wie sie im Rahmen
einer Inspektion eintreten können - eine Abstimmung zwischen Benzin- und
Autogasmanagement stattzufinden habe, hat sie selbst nicht vorgetragen, den
Kläger auf diese Notwendigkeit hingewiesen zu haben. Dass die Mitarbeiter der
Firma B diese Notwendigkeit selbst hätten erkennen können oder müssen,
entlastet die Beklagte im Verhältnis zum Kläger nicht, der über solches Wissen
nicht verfügte und zu Recht davon ausgehen durfte, dass die Beklagte ihn
gegebenenfalls über derart wichtige Zusammenhänge beim Betrieb der
Autogasanlage informieren würde. Dass der Großhändler oder der Hersteller der
Autogasanlage seinerseits Anlass gehabt haben könnte, die Beklagte auf die
Ungeeignetheit hinzuweisen, entbindet die Beklagte nicht von ihren Pflichten
gegenüber dem Kläger.
Es ist zwischen den Parteien schließlich nicht im Streit, dass der Kläger von dem
Einbau der Autogasanlage bei gehöriger Aufklärung Abstand genommen hätte.
3. Die Höhe der von der Kammer zuerkannten Beträte war in der Berufung nicht
streitig. Gegenstand der Berufung war auch nicht die – zutreffende – Auffassung
des Landgerichts, dass die Klageforderung nicht verjährt ist. Auch der
Feststellungsausspruch als solcher wurde von der Berufung nicht angegriffen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel
ohne Erfolg geblieben ist. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig
vollstreckbar (§ 708 Nr. 10 ZPO). Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung
liegen nicht vor, denn die Entscheidung basiert auf einer Bewertung der Umstände
des Einzelfalles. Weil die Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des
Beschwerdewerts nicht statthaft ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO), ergehen keine
Schuldnerschutzanordnungen (§ 713 ZPO).




So, wer hats begriffen?


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TJander

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wenns dein Auto war, kriegst Geld. Klageweg ist ausgereizt.
 
Heisseluft

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Fahrzeug
Nunja, einige...
Nein...nich meina...

Wich wundert nur ein wenig die "Rechtssprechung" aus Sicht des "Umrüsters"...da wird dem 100% übergebügelt....da muss der noch ne Weile für stricken gehen...


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jakyj

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25551 Lohbarbek
würd mich mal interessieren was das für ein Fahrzeug war

Warum sollte man das nicht verstehen? Hab schon ein paar Urteile gelesen, die waren nicht so gut verständlich.

Ist ghalt in der realität nicht so wie bei Frau Salesch, wo es nach 55min - Werbung ein übersichtliches Urteil gibt
 
boxster

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Ich hab vor ein paar Monaten mal einen Bericht in die Finger gekommen, da ging es um Gasumbau und welche Fahrzeuge alle nicht geeignet sind. Das war ´ne ganz schön lange Liste. Es waren auch einige Jeep´s dabei. Da mich Gas eher weniger interessiert, habe ich mir aber nicht gemerkt welche es waren.

Gas im Benziner ist ja erst seit kurzem das richtig große Thema. Bis vor ein/zwei Jahren konnte man ja die Gas-Fahrzeuge an einer Hand abzählen. Die Folgeschäden kommen erst...............das wird die nächsten Jahre sicher noch den einen oder anderen Prozess geben.

Selbst wenn bei einem Fahrzeug nichts gegen Gasbetrieb spricht, sollte der Gas-Einbauer in seinen Geschäftsbedingungen unbedingt darauf hinweisen, dass die Gasanlage nach jedem Werkstattbesuch vom Fachbetrieb überprüft werden muss.

Wer seine Gasanlage direkt vom Fahrzeughersteller hat, dürfte weniger Probleme bekommen. Aber was ist mit denen, die ihre Anlage aus Kostengründen in z. B. Polen oder einer kleinen Hinterhofwerkstatt einbauen lassen.

Gas wäre für mich erst dann ein Thema, wenn es wirklich perfekt funktioniert und ich es auch an JEDER Tankstelle bekomme. Und bis dahin...............fahre ich Diesel und Benzin.
 
OliverL

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Hallo,

laut einiger schwarzer Listen (google) sind beim Jeep i.d.R. die großen Motoren der GC ungeeignet (5.2l ?).

Wie sich das liest, mit den Ventilen, könnte es ein ZETEC-Motor von Ford gewesen sein. Die sind erwiesenermassen, neben den CNG Motoren vom Zafira, extrem heikel, was Autogas angeht.
 
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