Geht um die gelegentliche Beförderung einer weiteren Person (z.B. der Oma), in der Mitte der Rückbank des zweitürigen Wrangler JK. Auf kurzen Strecken. Ergebnis Telefonat mit dem Zulassungsexperten der Rechtsabteilung in der ADAC-Zentrale ergibt: eine rechtliche nicht scharf geregelte "graue" Zone. Soweit ich das richtig verstanden habe:
Mitnehmen eines fünften Erwachsenen in einem für vier Personen zugelassenen Fahrzeug (§§ 21, 21a StVO, Personenbeförderung):
- mit vier Gurten: kein Bussgeld. (Da kein fünfter Gurt vorhanden kann auch kein fünfter angelegt werden).
- mit fünf Gurten: Gurt nicht angelegt, 30. Gurt angelegt, kein Bussgeld.
Bei Unfall und Personenschaden eines nichtangeschnallten fünften Passagiers, so Kausalität nachgewiesen werden kann, Mitverschulden.
Die ABE bleibt bei nachträglich montiertem fünften Gurt erhalten (da die Sicherheit des Fahrzeugs durch Montage eines fünften Gurtes nicht verringert wird, mindestens als neutral zu sehen ist, eher steigt, und sich auch weder Geräusch- noch Abgasverhalten ändern).
Ein Ordnungshüter kann allerdings, wenn er weiss dass der zweitürige JK nur für vier Personen zugelassen ist, verlangen, dass die fünfte Person aussteigt. Ob die Oma eine Strasse weiter wieder abgeholt wird, nicht auszuschliessen.
Sind bei der Rücksitzbank des "Kurzen" bereits Befestigungspunkte für einen ggf. mittleren Gurt vorhanden?