wolke66
Guest
mal im Hinterkopf behalten (es ging um einen Fiat-Händler):
Quelle: http://www.t-online.de/auto/news/id_79374692/bundesgerichtshof-staerkt-rechte-von-neuwagen-kaeufern.html
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Wer ein neues Auto kauft, darf selbst bei einem sehr kleinen Mangel die Annahme verweigern. Der Makel gibt Kunden das Recht, den Neuwagen so lange nicht zu bezahlen, bis der Schaden behoben ist.
Das hat der BGH entschieden (Az.: VIII ZR 211/15). Im vorliegenden Fall hatte der Käufer für rund 21.500 Euro einen importierten Fiat bestellt. Als ihm dieser wie vereinbart nach Hause geliefert wurde, hatte er in der Fahrertür eine kleine Delle.
Händler musste ein zweites Mal ausliefern
Der Händler bot nur einen Nachlass um 300 Euro an, obwohl eine Werkstatt die Reparaturkosten auf mehr als 500 Euro schätzte. Darauf ließ sich der Käufer nicht ein.
Nach einigem Hin und Her musste der Verkäufer den Fiat aus Wangen im Allgäu zurück zu sich nach Oberbayern holen, ausbessern und ein zweites Mal ausliefern lassen.
Händler klagte auf Schadenersatz
Der Kunde bezahlt dann zwar den Kaufpreis, wurde aber vom Händler auf Schadenersatz von knapp 1400 Euro für den doppelten Transport des Wagens sowie Standzeiten und Anwaltskosten verklagt - vergeblich.
Auf den Kosten dafür bleibt er nun sitzen. Die Karlsruher Richter entschieden, dass der Händler die Reparatur "in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko" zu veranlassen hat.
Weiteres Urteil des BGH regelt Rücktritt von Kauf
In einer zweiten entscheidung des BGH (AZ. VIII ZR 240/15) wird der Rücktritt vom Kauf geregelt. Weigert sich ein Autohändler einen nur hin und wieder auftretenden technischen Mangel an einem verkauften Auto zu beheben, kann der Käufer vom Kauf zurücktreten.
Im Ausgangsfall hatte der Kläger bei einem Autohändler einen gebrauchten Volvo V 50 für 12.300 Euro gekauft und kurz danach bemerkt, dass das Kupplungspedal nach dem Betätigung am Fahrzeugboden hängen blieb. Er musste das Pedal deshalb par Hand in die Ausgangsposition zurückziehen.
Händler wollte nicht reparieren
Bei einer Untersuchungsfahrt des Händlers trat Mangel aber nicht auf. Nachdem der Käufer dann in den folgenden Tagen unter Hinweis auf ein erneutes Hängenbleiben des Kupplungspedals vergeblich versucht hatte, den Händler zu einer Reparaturzusage zu bewegen, trat er vom Kaufvertrag zurück.
Zu Recht, wie der BGH nun entschied: Der Käufer konnte auch ohne Fristsetzung zur Nachbesserung vom Kaufvertrag zurücktreten, weil das fehlerhafte Kupplungspedal die Verkehrssicherheit des Autos beeinträchtigte. Dem Kläger sei es deshalb nicht zuzumuten gewesen, ein weiteres Auftreten des Fehlers abzuwarten.
Quelle: http://www.t-online.de/auto/news/id_79374692/bundesgerichtshof-staerkt-rechte-von-neuwagen-kaeufern.html
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Wer ein neues Auto kauft, darf selbst bei einem sehr kleinen Mangel die Annahme verweigern. Der Makel gibt Kunden das Recht, den Neuwagen so lange nicht zu bezahlen, bis der Schaden behoben ist.
Das hat der BGH entschieden (Az.: VIII ZR 211/15). Im vorliegenden Fall hatte der Käufer für rund 21.500 Euro einen importierten Fiat bestellt. Als ihm dieser wie vereinbart nach Hause geliefert wurde, hatte er in der Fahrertür eine kleine Delle.
Händler musste ein zweites Mal ausliefern
Der Händler bot nur einen Nachlass um 300 Euro an, obwohl eine Werkstatt die Reparaturkosten auf mehr als 500 Euro schätzte. Darauf ließ sich der Käufer nicht ein.
Nach einigem Hin und Her musste der Verkäufer den Fiat aus Wangen im Allgäu zurück zu sich nach Oberbayern holen, ausbessern und ein zweites Mal ausliefern lassen.
Händler klagte auf Schadenersatz
Der Kunde bezahlt dann zwar den Kaufpreis, wurde aber vom Händler auf Schadenersatz von knapp 1400 Euro für den doppelten Transport des Wagens sowie Standzeiten und Anwaltskosten verklagt - vergeblich.
Auf den Kosten dafür bleibt er nun sitzen. Die Karlsruher Richter entschieden, dass der Händler die Reparatur "in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko" zu veranlassen hat.
Weiteres Urteil des BGH regelt Rücktritt von Kauf
In einer zweiten entscheidung des BGH (AZ. VIII ZR 240/15) wird der Rücktritt vom Kauf geregelt. Weigert sich ein Autohändler einen nur hin und wieder auftretenden technischen Mangel an einem verkauften Auto zu beheben, kann der Käufer vom Kauf zurücktreten.
Im Ausgangsfall hatte der Kläger bei einem Autohändler einen gebrauchten Volvo V 50 für 12.300 Euro gekauft und kurz danach bemerkt, dass das Kupplungspedal nach dem Betätigung am Fahrzeugboden hängen blieb. Er musste das Pedal deshalb par Hand in die Ausgangsposition zurückziehen.
Händler wollte nicht reparieren
Bei einer Untersuchungsfahrt des Händlers trat Mangel aber nicht auf. Nachdem der Käufer dann in den folgenden Tagen unter Hinweis auf ein erneutes Hängenbleiben des Kupplungspedals vergeblich versucht hatte, den Händler zu einer Reparaturzusage zu bewegen, trat er vom Kaufvertrag zurück.
Zu Recht, wie der BGH nun entschied: Der Käufer konnte auch ohne Fristsetzung zur Nachbesserung vom Kaufvertrag zurücktreten, weil das fehlerhafte Kupplungspedal die Verkehrssicherheit des Autos beeinträchtigte. Dem Kläger sei es deshalb nicht zuzumuten gewesen, ein weiteres Auftreten des Fehlers abzuwarten.