Auflastung AHK auf 1500-2000kg

Diskutiere Auflastung AHK auf 1500-2000kg im Wrangler JK Forum Forum im Bereich Wrangler Forum; Es gilt die zulässige Gesamtmasse gem. Typenschild !!!  Egal was die Waage gerade anzeigt . Bei eingetragenen 1000kg gebremst darfst du keinen (!)...
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Feuerlocke

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Es gilt die zulässige Gesamtmasse gem. Typenschild !!!  Egal was die Waage gerade anzeigt .
Bei eingetragenen 1000kg gebremst darfst du keinen (!) leeren Pferdeanhänger am Hacken haben, wenn das Typenschild 2,0 t ausweist.
Wir haben die ganze Diskussion mit einem Amtsgericht und der Fahrschule meiner Tochter durchgekaspert. Hätten wir den Pferdeanhänger
abgelastet auf 1680 kg hätte sie keinen B-Führerschein gebraucht, da der Zugwagen 1800kg wog und die Gesamtmasse des Anhängers die des
Zugwagens nicht überschreiten darf.  Aber zusammen nicht mehr als 3500kg zugelassene Gesamtmasse.
Gruß,
 
 
 
Gurti

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Das gilt nur für den Kinderführerschein!
Da ist u. A. das zulässige Zug- GG und das Verhältnis von Leermasse des Zugfahrzeugs und zul GG des Anhängers entscheidend.
Ebenso gilt das zulässige Zug- Gesamtgewicht über 3,5 to für die Regeln des gewerblichen Güterverkehrs (Fahrtschreiberpflicht, 95er Eintrag, Arbeitszeitgesetz, Lenk- und Ruhezeiten usw.)
Hat aber nichts damit zu tun ob man einen Anhänger mit einem höheren zul. GG als die zul. Anhängelast anhängen darf. Ohne die richtige Lizenz darf man gar nix fahren.
Wir sind doch schon erwachsen und haben einen richtigen Führerschein... ach, Führer darf man ja nicht mehr sagen... 
 
MoabUnlimited

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JJL schrieb:
Ok lasse mich gerne korrigieren =) 
Es wundert mich nur ein wenig. Der Gesetzgeber macht es sich dadurch ja schwieriger. In einer Routinekontrolle wäre es ja dann nicht genau möglich zu sagen ob das Gespann erlaubt ist oder nicht.....ohne Waage 
Aber gut für uns  :rofl:
Die Rennleitung hat aber Wagen.
Bei jedem Camping-Ausstatter gibt es nicht ohne Grund welche für Womo und Wohnwägen zu kaufen.

Servus
Rainer
 

Feuerlocke

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Nachwievor geht es um die erlaubte Gesamtmasse und nicht um das tatsächliche aktuelle Gewicht des Anhängers bei einer Kontrolle, wenn du nicht den richtigen Führerschein dafür hast. Du darfst mit "B" keinen leeren Pferdeanhänger bewegen, der auf dem Typenschild eine höhere Gesamtmasse ausgibt.
 
Gurti

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Feuerlocke schrieb:
Nachwievor geht es um die erlaubte Gesamtmasse und nicht um das tatsächliche aktuelle Gewicht des Anhängers bei einer Kontrolle, wenn du nicht den richtigen Führerschein dafür hast. Du darfst mit "B" keinen leeren Pferdeanhänger bewegen, der auf dem Typenschild eine höhere Gesamtmasse ausgibt.
 
Mit B darfst du auch keinen LKW fahren, na und? Da ist auch das zulässige Gesamtgewicht entscheidend, aber stell' dir mal vor: trotzdem darf der LKW noch einen Anhänger ziehen obwohl der B erst recht dafür nicht reicht wenn der Fahrer einen richtigen Führerschein hat. Wenn der Führerschein nicht reicht nützt es ja auch nicht wenn die zul. Gesamtmasse des Anhängers kleiner ist als die zulässige Anhängelast. Bei Lizenzfragen ist immer das zul. Gewicht entscheidend. Und ganz ohne Führerschein darfst du gar nichts fahren... Für manche Regelungen gilt das zulässige Gesamtgewicht, ich bin oben darauf eingegangen, aber nicht für die Regelungen um die es in diesem Trööt geht.
Hier geht es ausdrücklich nicht um Führerscheinregelungen sondern darum ob ein Anhänger ein höheres zulassiges Gesamtgewicht als die zulässige Anhängelast des Zugfahrzeugs haben darf solange das tatsächliche Gewicht des Anhängers die erlaubte Anhängelast nicht überschreitet. Und das ist der Fall.
Gilt ebenso für die Stützlast: Du darfst hinter ein Zugfahrzeug mit nur 75 kg Stützlast einen Anhänger mit einer zul. Stützlast von 100 kg anhängen und umgekehrt. Es ist dann eben tatsächlich der kleinere Wert einzuhalten.
 
 
raik

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Da ist u. A. das zulässige Zug- GG und das Verhältnis von Leermasse des Zugfahrzeugs und zul GG des Anhängers entscheidend.
 
 
Gibts schon länger nicht mehr. Wurde bei B und C1E mit der Umsetzung der 3. EU Führerscheinrichtlinie gestrichen. Es werden nur noch die zulässigen Gesamtmassen der Zugfahrzeuge und Anhänger addiert. Im Falle der Klasse B darf die Summe dann 3500 kg nicht übersteigen, wenn der Anhänger eine höher zGM als 750 kg hat. Andernfalls 4250 kg. Mit Schlüsselzahl 96 auch Anhänger mit einer zGM über 750 kg bis zu einer ZugzGM von 4250 kg. 
 
Wie Feuerlocke schon richtig geschrieben hat, gelten im Fahrerlaubnisrecht ausschließlich die zulässigen Gesamtmassen. Das tatsächliche Gewicht spielt keinerlei Rolle. Diese Daten findet man in jedem Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung oder kann sie direkt vor Ort mit einer KBA Abfrage erfragen. Von daher tut sich die Polizei sehr leicht bei derartigen Kontrollen. Eine Waage brauchts nur, wenn man Verstöße nach der StVZO ahnden will.
 
Gurti

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Mit der gleichen Selbstverständlichkeit mit der andere von einem B(ehelfs)führerschein ausgehen gehe ich von enem richtigen Führerschein aus. Und nun? Zählt immer noch das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers, oder gilt jetzt das tatsächliche?
Das war die Frage um die es hier ging... (zum dritten und letzten Mal)
 
raik

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Nur Fehler sollten auch nicht einfach so stehen bleiben. Darum gings mir. Die Frage wurde bereits beantwortet. Ich habs sogar unterstrichen. Oder anders. Zeig mir eine Passage in der Fahrerlaubnisverordnung wo vom tatsächlichen Gewicht und nicht von der zulässigen Gesamtmasse die Rede wäre.
 
Übrigens, schön das du einen Lkw-Schein hast. Hab ich auch. Na und. War damals auch keine Kunst. Gabs bei den Barras umsonst. Kein Grund so abfällig über die neue Generation zu reden.
 
Gurti

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Das Thema ist nicht die Fahrerlaubnisverordnung. Ich bin hier raus... :frust:
 
raik

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Schön das du das so siehst. Allerdings warst du auch der erste, der sie hier ins Spiel gebracht hat und das eben auch noch falsch. Seis drum.

Sollte der TS nämlich tatsächlich nur im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B sein, dann dürfte er seinen Wohnwagen zwar mit einem Golf ziehen, aber nie mit seinem Rubicon, selbst wenn da 2000 kg Anhängelast eingetragen wären. Er könnte sich die ganze Aktion dann sparen. Von daher ist zumindest ein kleiner Blick Richtung Fahrerlaubnisverordnung nicht verkehrt, wie andere auch schon angemerkt haben.

Passt es fahrerlaubnisrechtlich, dann wäre es durchaus interessant, was der Wohnwagen dann tatsächlich auf diesen Kurzstrecken wiegt. Wenn er da z.b. sowieso leer gefahren wird und dann also vermutlich um die 1000 kg wiegen wird, wenn ich bei den 1300 kg von der zGM ausgehe, dann passt das doch so wie es jetzt ist.
 
Gurti

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Ich lege Wert auf die Feststellung daß nicht ich sondern Feuerlocke derjenige war der hier von Fahrerlaubnis angefangen und behauptet hat das zulässige und nicht das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers wäre entscheidend dafür ob die zulässige Anhängelast des Zugfahrzeugs (und nur darum ging es hier vorher) eingehalten ist. Dem habe ich lediglich widersprochen weil es nicht stimmt.
Wir wissen ja alle daß du dich im Fahrlizenzrecht gut auskennst. Und Ogottogott, mea culpa, ich habe versehentlich die alte Regelung mit den relativen zulässigen Gewichten erwähnt. Der TE hat mit keinem Wort nach dem Führerschein gefragt. Außerdem darf jeder bei seinem Fahrzeug eine höhere Anhängelast eintragen lassen, selbst wenn er gar keinen Führerschein hat. Dann muss eben der Kumpel oder Opa fahren. Schön wenn du deine Lizenz kostenlos beim Bund erworben hast, ich musste dafür bezahlen.
Wenn ich meine Geringschätzung für die Inhaber eines Behelfsführerscheins ausgedrückt habe dann deshalb weil die erst zu geizig sind einen kompletten Schein zu machen und nachher jammern daß sie für jede Kleingkeit eine Spedition bezahlen müssen. Sparen kann man eben nur einmal...
 
Kann mal bitte ein Admin hier den Führerscheinquatsch rausfegen oder in einen neuen Thread packen? Darum geht es im Zusammenhang mit dem Eintragen einer höheren Anhängelast doch überhaupt nicht.
 

Wuchtbrumme

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Amüsant.
Aber Gurti hat wirklich nicht mit dem Führerscheinquatsch angefangen. Das war Feuerlocke.
Außerdem dürften die meissten Wranglerfahrer doch so wie ich den alten 3 er haben. Da stellt sich die Frage nicht.
 
raik

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Da ist u. A. das zulässige Zug- GG und das Verhältnis von Leermasse des Zugfahrzeugs und zul GG des Anhängers entscheidend.

Ich habe mich auf dieses Zitat bezogen. Das ist Fahrerlaubnisrecht. Und das kam deutlich früher.

Warum sollten die meisten JK Fahrer den 3er Schein haben? Immerhin sind die ersten, die damals von der Umstellung betroffen waren mittlerweile um die 35 Jahre alt. Sind die JK Fahrer tatsächlich so ein alter Haufen?
 
Gurti

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Wenn du einfach mal den Beitrag davor (#21) liest dann siehst du daß Feuerlocke mit dem Lizenzrecht angefangen hat. Das Beispiel mit dem leeren Pferdeanhänger ist Blödsinn weil nicht die zulässige Anhängelast überschritten sondern die Lizenz des Fahrers.
 
Blackpoison

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...habe den "Treäd" gestern mitgelesen (hat Spaß gemacht) wie es der Zufall will,
treffe ich heute einen Kollegen, 59 Jahre alt und schon immer "Bulle", habe ihm die Geschichte
erzählt, er sagt: Wenn er ein Auto mit Anhänger kontrolliert, Auto hat 1500Kg Anhängerlast und
der Anhänger hat zgG von 2000Kg, ist aber leer, ist das nicht erlaubt, er könne nicht Feststellen
ob der 2000Kg Anhänger nur so weit beladen ist, das die 1500 Kg nicht überschritten sind.
 
Weiter meinte er: Was ist bei einem Unfall mit Schüttgütern? wie soll man das im nachhinein  
noch kontrollieren können? Sind ja nicht mehr da.
 
...hört sich ja schon plausibel an.
 
 
 
Gurti

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Früher XJ, jetzt Hilux
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Schlimm genug das so einer immer noch im Dienst ist. Leider gibt es in jedem Beruf Leute für die sich die Kollegen schämen weil sie selbst nicht mal wissen welchen Blödsinn sie von sich geben. :no: 
Kannst ihm ruhig mit einem schönen Gruß von mir erzählen, aber bitte auch seinem Vorgesetzten damit der ihn wieder auf die Schulbank zurückbefördert. Und er soll die Steuergelder zurückbezahlen die seine Ausbildung gekostet hat  :banghead:.
Das zulässige Geamtgewicht des Anhängers bedeutet ja nicht das der nicht überladen sein kann. Für die erlaubte Anhängelast zählt die tatsächliche Last, genau so wie die tatsächliche Last bei der Beurteilung einer Überladung oder Überschreitung der zul. Anhängelast zählt.
Natürlich ist bei einer Kontrolle eine Waage dabei, dafür gibt es Radlastwaagen (mit Steuermitteln bezahlt) und wenn nicht wird zur nächsten öffentlichen Waage gefahren. Einem Wiegeschein vom Verlader wird meistens aus praktischen Gründen geglaubt, was glaubst du was die Beamten bei einem Kieslaster als erstes kontrollieren? Wenn ein Verdacht besteht daß mit dem Wiegeschein getrickst wurde (zum Beispiel nach dem Wiegen noch eine Schaufel voll drauf) wird aber auch nachgewogen.
Sicherheitshalber nochmal: Es geht hier nicht ums Führerscheinrecht sondern um die zulässigen Lasten und Gewichte von Fahrzeugen!
 
Blackpoison

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Hey Gerd, ich werde das mit meinem Gesetzeshüter-Kollegen noch einmal  
genau durchsprechen, angenommen du hast Recht (was ja gut möglich ist),
dann hat der unberechtigt Knöllchen verteilt, geht gar nicht.....der geht bald in
Rente, ist ihm wahrscheinlich total egal.
Wir sehen uns bei`m Forumstreffen, da können wir das bei 2-47 Bierchen
noch mal besprechen, ab dem 8 Bier tun sich da sicher ganz neue
Perspektiven auf.
 
Gruß
Markus
 

swisshummer

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Wollte wirklich nicht den thread füttern, aber so viel stuss auf einem haufen habe ich selten gelesen. Nun kommen noch beamten ins spiel die keine ahnung haben.

Natürlich zählt immer das tatsächliche gewicht, Gurti weis schon was er schreibt.

Ist eine brücke auf 10t beschränkt kann ich mit meinem fahrzeug drüber wenn ich nicht die 10t erreiche, auch wenn das Fahrzeug beladen 40t sein darf. Wie beschränkt wäre es wenn ich die brücke umfahren müsste auch wenn ich unter 10t bin.

Das gleiche mit dem hängergewicht..

Der fahrer ist für seine ladung und fahrzeug verantwortlich und dazu gehört es die gewichte zu kennen.

So ein geiles beispiel mit dem schüttgut. Was heisst denn das ist dann weg?
Dazu käme es wirklich so weit müsste das schüttgut ja dann weg von der strasse, also kein problem es nachträglich zu wiegen.
 

OliK

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Danke für eure Antworten!
Würde nochmal zum Thema zurück kommen[emoji3]
Habe mal an meiner AHK nachgeschaut, da steht 8kn drauf, reicht das für den Hängerbetrieb bis zu 1.500-2.000kg gebremst aus, oder sollte ich dich tauschen?
Danke!!!


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