§ 36a Abs. 3 StVZO sagt nichts über eine Abdeckung (siehe unten) !!
(Auszug)
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§36a Radabdeckungen, Ersatzräder
(1) ...
(2) ...
(3) Für außen an Fahrzeugen mitgeführte Ersatzräder müssen Halterungen vorhanden sein,
die die Ersatzräder sicher aufnehmen und allen betriebsüblichen Beanspruchungen standhalten
können. Die Ersatzräder müssen gegen Verlieren durch 2 voneinander unabhängige Einrichtungen
gesichert sein. Die Einrichtungen müssen so beschaffen sein, daß eine von ihnen wirksam bleibt,
wenn die andere - insbesondere durch Bruch, Versagen oder Bedienungsfehler - ausfällt.