@ defendercruiser
Das Geld für einen Rechtsanwalt würde ich mir sparen, da es ein sehr einfacher Sachverhalt ist. Unbedingt fristgerecht Widerspruch einlegen und wie folgt begründen:
Zum vorliegenden Tatvorwurf lege ich hiermit Widerspruch ein.
Bei den bezeichneten Leuchten handelt es sich tatsächlich nicht um Fahrtrichtungsanzeiger, sondern um Seitenmarkierungsleuchten. Für diesen Zweck wurden die Beleuchtungseinrichtungen geprüft und zugelassen. Dies ist nachweislich durch die geprägte EG-Typengenehmigung (e1-xxxxx) zu erkennen. Des weiteren sind die Beleuchtungseinrichtungen mit den Kennbuchstaben SM1 geprägt, dies weist sie eindeutig als Seitenmarkierungsleuchten und nicht als Fahrtrichtungsanzeiger aus.
Gem. dem Regelwerk der Richtlinie ECE-48 dürfen Seitenmarkierungsleuchten die Funktion der Fahrtrichtungsanzeiger unterstützen, sofern das blinken im selben Intervall geschieht.
Da die Schaltung der Beleuchtungseinrichtung sich bei meinem Fzg. im originalen Werkszustand befindet, erscheint somit der Tatvorwurf als nicht gerechtfertigt und ein Erlöschen der Betriebserlaubnis liegt nicht vor. Ich bitte daher darum, den von mir geschilderten Sachverhalt zu prüfen und das Verfahren entsprechend einzustellen.
Bereits während der Kontrolle durch die Polizei habe ich den einschreitenden Beamten mehrfach auf den serienmäßigen Zustand meiner Beleuchtung hingewiesen. Offensichtlich waren diesem aber die grundlegenden Kenntnisse rund um Leuchten, deren Funktion und Kennbuchstaben fremd.
Ich bitte daher darum, den Sachverhalt einem übergeordneten Mitarbeiter des Beamten vorzulegen und rege ggf. eine Nachschulung des Beamten in Sachen technische Verkehrskontrollen / Beleuchtungseinrichtungen / Erlöschen der Betriebserlaubnis an.
.......so oder so ähnlich würde ich das Schreiben formulieren und noch ein Bild der Leuchten beilegen, auf welchem E-Zeichen und SM1 erkennbar sind.
Halte uns doch bitte auf dem Laufenden, was aus dem Fall wird.