Gewährleistung auf getauschte Teile?

Diskutiere Gewährleistung auf getauschte Teile? im Technik allgemein Forum im Bereich Jeep Modelle & Technik; Für die "Juristen" im Forum: Wenn in einer Werkstatt eine Serviceleistung bezahlt wird, hat man nach neuester Rechtssprechung 2 Jahre...
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www_wolfgang

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Für die "Juristen" im Forum:

Wenn in einer Werkstatt eine Serviceleistung bezahlt wird, hat man nach neuester Rechtssprechung 2 Jahre Gewährleistung auf Arbeit und eingebaute Teile.

Wie ist es aber, wenn die Werkstatt eine Garantieleistung bzw. eine Gewährleistung erfüllt oder einen behördlich angeordneten Recall durchführt und dabei Arbeiten verrichtet und Teile kostenlos austauscht?

Wenn jetzt z.B. so ein Teil nach kurzer Zeit defekt ist, aber die Gewährleistung des Autos inzwischen abgelaufen ist, besteht hierfür eine neue Gewährleistung ab Einbau?

Beim Googeln bin ich nicht schlau geworden, man findet 2 Varianten:
a)
Keine Garantie für kostenlose Arbeiten/Teile
b)
2 Jahre Gewährleistung ab Einbau

Wenn a) gilt, könnte z.B. bei einem Recall bei Autos ausserhalb der Garantie jeder Mist eingebaut werden, der Kunde müsste später den Austausch bezahlen
Wenn b) gilt, hätte man für ein Teil welches alle Jahr defekt ist lebenslange Garantie ...

Weiss jemand Bescheid, am Besten mit Nennung der Quelle
Danke.
 
Spießer

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Hallo,

bei meinem V70 Bj.2004 ist jedes Jahr ein Nebelscheinwerfer blind. Wegen Feuchtigkeit. Der wird immer anstandslos getauscht, weil ja ein Neuteil eingebaut wird.

Ist jetzt zwar nicht 100% die Antwort auf Deine Frage, aber egal :smilewinkgrin:

Gruß
Andre
 
headranger

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Alla hopp dann...
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Es ist völlig egal ob die Teile kostenlos, kostenpflichtig oder im Rahmen eines Recalls getauscht wurden:
Die Gewährleistung auf Ersatzteile und Werkstattleistungen (wie oben angesprochen) greift in jedem Fall.


Gruß
Hans
 

www_wolfgang

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Ich bin mir eben nicht sicher, ob es sich hier nicht um Kulanz handelt ...

Was auffällt:
Habt ihr bei solchen Tauschaktionen je einmal ein Dokument bekommen? Rechnung gibt es nicht bzw. da steht der Tausch nie d'rauf. Recalls und Tausch von Teilen wird nur mündlich gesagt, niemals Papiere ...
Aber auch: Tauscht mal einen defekten Toaster während der Garantiezeit im Kaushauf um: Ihr bekommt die alte Rechnung nach Vorlage wieder ohne Vermerk zurück, niemals etwas Neues!
Hat das Methode um eine Gewährleistungsverlängerung nicht anerkennen zu müssen?
 
headranger

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Alla hopp dann...
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Kulanz und Gewährleistung sind zwei grundverschiedene Rechtstatbestände.
Auch auf Kulanz reparierte oder ersetzte Teile unterliegen der Gewährleistung. (Ab dem Einbaudatum).

Ein Beispiel:

Bei meinem Wrangler wurden Teile der Lenkung auf Kulanz ersetzt.

(Weil DC eben so menschenfreundlich ist :smilewinkgrin: :top: ).

So weit so gut.

Wenn jetzt innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Mangel an den ersetzten Teilen auftritt, ist das ein eindeutiger Fall von Gewährleistung.

Anderes Beispiel:
Auch von meinem Wrangler. Innerhalb eines Jahres nach dem Ersatz des Thermostaten hauchte das getauschte Teil schon wieder sein Leben aus.
Rechnung oder Nachweis des ersten Tauschs = Null.

Bei DC guckte der Meister in seinen PC und stellte fest:
Teil getauscht (auf Kulanz) dann und dann...seitdem noch kein Jahr rum.
Kein Problem, Thermostat wird kostenlos wieder getauscht.


Übrigens gibt es -außer der EDV der Werkstatt- noch andere Möglichkeiten eine Kulanz oder Recall-Reparatur auch ohne Rechnung oder Beleg zu beweisen.
Einfach einen Zeugen mitnehmen, der nix weiter zu tun braucht als freundlich zu gucken und alles mit anzuhören was gesagt oder vereinbart wurde.


Gruß
Hans
 

www_wolfgang

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Die Praxis bei meinem "Freundlichen" ist auch so, d.h. ich bezahle i.d.R. nichts für defekte Teile die auf Garantie oder Kullanz eingebaut waren. Ich erhalte aber niemals einen "Zettel".
Mein "Freundlicher" will mich aber auch als Kunden behalten ...
Wie er das gegenüber DC darstellt sehe ich nicht.
 

www_wolfgang

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Meinen neuesten Nachfragen nach
geben DC-Werkstätten für alle Serviceleistungen eine 2jährige "Bauteilgarantie".
Das machen auch praktisch alle anderen Auto-Marken, teilweise für 1 bis sogar 3 Jahre.

Dies ist auch in anderen Branchen weitgehend üblich. Völlig unterschiedlich wird gehandhabt, inwieweit bei der Bauteilgarantie auch die Lohnkosten zum Tausch kostenlos sind! Bei Elektronikartikeln (z.B. defektes Laufwerk im PC) bekommt man meist nur das Teil kostenlos erstattet, Versand und Reparaturkosten muß man bezahlen.

Es gibt aber Betriebe (insbesondere Handwerker), die bei kostenlosem Tausch keine Bauteilgarantie geben d.h. bei Ablauf der ursprünglichen Vollgarantie ist Schluß mit kostenlos.

Die deutsche Rechtslage lässt diese Punkte offen.
 
Granny

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Bei einem Mangel einer gekauften Sache hat der Käufer nach § 437 Nr. 1 BGB iVm. § 439 Abs. 1 BGB das Recht zwischen Beseitigung des Mangels und Nachlieferung einer mangelfreien Sache zu wählen. Beide Rechte nennt man zusammen Nacherfüllung.

Die Rechte aus § 437 Nr. 1 BGB verjähren bei Sachen gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in zwei Jahren, wobei die Verjährung in der Regel mit der Ablieferung beginnt.

Ist die Nacherfüllung mangelhaft, entstehen die Rechte aus § 437 BGB neu. Der Käufer kann erneut zwischen Beseitigung des Mangels und Nachlieferung wählen.

Es ist in der Rechtsprechung und in der Literatur jedoch streitig, ob auch die Verjährung erneut beginnt. Richtigerweise dürfte zwischen Nachlieferung und Nachbesserung zu unterscheiden sein. Wurde Nachlieferung einer mangelfreien Sache gewählt, beginnt die Verjährungsfrist mit der Ablieferung der neuen Sache neu. Wurde Nachbessserung gewählt, beginnt die Verjährung nur insoweit neu, als es sich um denselben Mangel handelt.

:smilewinkgrin:
Granny
 
headranger

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Bei einem Mangel einer gekauften Sache hat der Käufer nach § 437 Nr. 1 BGB iVm. § 439 Abs. 1 BGB das Recht zwischen Beseitigung des Mangels und Nachlieferung einer mangelfreien Sache zu wählen. Beide Rechte nennt man zusammen Nacherfüllung.

Die Rechte aus § 437 Nr. 1 BGB verjähren bei Sachen gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in zwei Jahren, wobei die Verjährung in der Regel mit der Ablieferung beginnt.

Ist die Nacherfüllung mangelhaft, entstehen die Rechte aus § 437 BGB neu. Der Käufer kann erneut zwischen Beseitigung des Mangels und Nachlieferung wählen.

Es ist in der Rechtsprechung und in der Literatur jedoch streitig, ob auch die Verjährung erneut beginnt. Richtigerweise dürfte zwischen Nachlieferung und Nachbesserung zu unterscheiden sein. Wurde Nachlieferung einer mangelfreien Sache gewählt, beginnt die Verjährungsfrist mit der Ablieferung der neuen Sache neu. Wurde Nachbessserung gewählt, beginnt die Verjährung nur insoweit neu, als es sich um denselben Mangel handelt.

:no:
Granny

Hier hat nun mal wirklich der Fachmann gesprochen und das noch ohne Honorar! :smilewinkgrin: :top:

Gruß
Hans
 
catmanjag

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hopeless case
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Werden recalls u.Ä. nicht im Checkheft oder Ähnlichem vermerkt? Keine Ahnung, bei meinem gibts weder das Eine noch das Andere......

Hab bloß mit diversen E-Geräten die Erfahrung gemacht: Bei einem Tausch innerhalb der Garantiezeit aufgrund von Defekten verlängert sich die Garantiezeit nicht; der Tausch wird als Garantieleistung deklariert. Das ist mir einmal passiert- danach nie wieder. Ich bestehe, wenn möglich, auf der Ausbezahlung des Artikels und kauf' ihn dann neu. Hab so z.B. diesen Sommer eine Metalltrenne (355er Scheibe) zurückgebracht - zwei Tage vor Ablauf der Garantie. Hat mich zwar etwas Überzeugungsarbeit gekostet, aber ich hatte wieder volle Garantie, eine nagelneue Trennscheibe, ein Satz Kohlebürsten und obendrein war das Teil mittlerweile 10€ billiger. Daß ich eine Woche später aus dem selben Grund dastand steht auf einem anderen Blatt - hab sie aber auch gequält.

:smilewinkgrin: Gordon
 
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Werden recalls u.Ä. nicht im Checkheft oder Ähnlichem vermerkt? Keine Ahnung, bei meinem gibts weder das Eine noch das Andere......

Hab bloß mit diversen E-Geräten die Erfahrung gemacht: Bei einem Tausch innerhalb der Garantiezeit aufgrund von Defekten verlängert sich die Garantiezeit nicht; der Tausch wird als Garantieleistung deklariert. Das ist mir einmal passiert- danach nie wieder. Ich bestehe, wenn möglich, auf der Ausbezahlung des Artikels und kauf' ihn dann neu. Hab so z.B. diesen Sommer eine Metalltrenne (355er Scheibe) zurückgebracht - zwei Tage vor Ablauf der Garantie. Hat mich zwar etwas Überzeugungsarbeit gekostet, aber ich hatte wieder volle Garantie, eine nagelneue Trennscheibe, ein Satz Kohlebürsten und obendrein war das Teil mittlerweile 10€ billiger. Daß ich eine Woche später aus dem selben Grund dastand steht auf einem anderen Blatt - hab sie aber auch gequält.

:rolleyes: Gordon

Hi Gordon,

die Garantie ist eine, meist in den Geschäftsbedingungen, vom Verkäufers definierte Sache.

Sie kann über die Vorschriften des BGB bezüglich Nacherfüllung pp. hinausgehen, aber nicht darunter.
Deshalb: Siehe oben!


Gruß
Hans
 
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