ChaseTruck schrieb:
Es ist ja noch mehr zu beachten bei den Eintragungen. Spurbreitenänderung, Abrollumfang usw.
Eigentlich bräuchte es da bei vielen Umbauten noch viel mehr Prüfungen........aber das wird oft "übersehen"
Vor den Konsequenzen würde ich mir generell auch keine Sorgen machen. Haste 2. Satz Felgen in der Garage und es gibg ne Mängelkarte + 1 Punkt (schlimmstenfalls), dann ist das Problem schnell und günstig gelöst........
Aber oft ziehen sie eben das volle Programm durch, mit sicherstellen und zum TÜV schleppen.
Das dies lediglich eine Maßnahme ist um Dir mehr Kosten zu verursachen und eine extra Strafe, die nicht im Gesetz steht aber der Polizist meint wäre angebracht...... ist auch klar.
Aber hier in NRW, oder gerade auch am Nürburgring , ist so ein Vorgehen Standard.
Und ob man dann erstmal Summe X vorstrecken möchte und auf die 1., 2. Instanz vor Gericht hoffen will ?
Oder deswegen den Rausschmiss aus der RV provozieren will.....
Prozentuale Veränderung der Spurweite wird geprüft!
Abrollumfang wird auch geprüft: 285er sind noch in Ordnung mit der rechtlich zul. Tachoabweichung!
Wieder vergleichen wir Äpfel und Birnen
:
Eine Mängelkarte dient lediglich der polizeilichen Überwachung der Rückrüstung oder Mängelbeseitigung und hat mit Punkten NICHTS aber auch GARNICHTS zu tun!
Punkte setzen ein förmliches Ordnungswidrigkeitenverfahren voraus. Wir erinnern uns: Das OwiG und die Straßenverkehrsvorschriften sind Bundesgesetze und finden somit in jedem Bundesland gleiche Anwendung!
Die Kosten, die aus den Maßnahme entstehen sind auch keine "Strafe", sondern "Verfahrenskosten"!
Man muß auch nichts vorstrecken, da Verfahrenskosten ERST mit einer rechtskräftigen Verurteilung eingetrieben werden!
Ganz zu schweigen von solcher Sch*** wie "extra Strafe"! So etwas gibt es nicht! Es gibt verwaltungsrechtilch gesehen Regelsätze und Erhöhungen oder auch richterliche Einzelfallentscheidungen...und auch die orientieren sich an Regelsätzen.
Wie bereits vielfach erwähnt (wer lesen kann ist klar im Vorteil), stellt der bloße Verstoß gegen Auflagen der Eintragung grundsätzlich KEIN erlöschen der BE dar, somit resultiert auch kein förmiches Owi-Verfahren. Eine Mängelkarte kann jedoch sehr wohl ausgestellt werden! Es besteht auch die Pflicht der Mängelbeseitigung!
Was an manchen Tagen rund um den Nürburgring los ist, ist mir bekannt. Da fährt faktisch jedes Dritte Fzg. mit erloschener BE. Auch hier fallen die Motorradfahrer überproportional negativ auf. Und wenn dort an Fahrzeugen mehrere Verstöße gefunden werden, die zum erlöschen der BE geführt haben, diese Verstöße in aller Regel vorsätzlich umgebaut wurden, von den Fahrern/Haltern keine Einsicht bzw. nur billige Ausreden vorgebracht werden können ("Ey, hab isch so bei Ebay gekauft unn dann is das erlaubt"), dann ist eine Sicherstellung zur Erstellung eines Gutachtes unerlässlich...