Ich würde mit dem TÜV-Prüfer nicht so arg hart ins Gericht gehen.
Richtig ist zwar, dass diese Regelung nicht für Geländefahrzeuge im Sinne 92/53/EWG gilt, der Knackpunkt ist aber, dass Grand Cherokee /Cherokee / Wrangler keine Geländefahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind.
Auf der Website wird nur ein Teil zitiert und das Entscheidende weggelassen. Außerdem stimmt es nicht, dass es eine Sonderreglung für Geländewagen gibt. Die gibt es nur für Geländefahrzeuge.
92/53/EWG
Artikel 3
Begriffsbestimmung
14. "Typ eines Fahrzeugs": Fahrzeuge einer bestimmten Fahrzeugklasse, die sich zumindest hinsichtlich der in Anhang II B aufgeführten Merkmale nicht unterscheiden. Ein Fahrzeugtyp kann im Sinne von Anhang II B aus Varianten und Versionen bestehen;
ANHANG II (2001/116/EC)
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR FAHRZEUGKLASSEN UND FAHRZEUGTYPEN
A. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR FAHRZEUGKLASSEN
.....
4. Geländefahrzeuge (Symbol G)
4.6. Kombinierte Bezeichnung
Das Symbol „G“ wird mit dem Symbol „M“ oder „N“ kombiniert. So wird beispielsweise ein Fahrzeug der Klasse N1, das als Geländefahrzeug verwendet werden kann, mit N1G bezeichnet.,
Und genau da ist der Hund begraben. Das Fahrzeug muss als Geländefahrzeug typisiert sein. Erkennbar am Symbol "G" oder dem Eintrag "Geländefahrzeug". Üblicherweise steht da Pkw, Personenkraftwagen oder Mehrzweckfahrzeug. Falls man das also nicht in seinem Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung stehen hat, hat man auch kein Geländefahrzeug im Sinne dieser Richtlinie und die Regelung aus 94/20/EG greift vollumfänglich.