Moin,
auch Dir Danke für die Hinweise Jörg.
Rechtsgrundlage für die ECE-Kennzeichnung ist
§21a StVZO. Wer Langeweile hat, kann sich bei Bedarf bei Wikipedia zu
ECE-Prüfkennzeichen einlesen.
Dem Zulassungsprozedere des Anhängebocks liegt unweigerlich eine gutachterliche Prüfung zugrunde. Darüber gibt es ein entsprechendes Zertifikat. Wenn man das volksmundartig nicht TÜV-Gutachten nennen möchte, kann man das gern tun. Jeder Jeck ist anders.
In einem solchen Zertifikat und ich nenne es jetzt mal wie mein Lieferant auf seiner Homepage - TÜV Gutachten - wurde eindeutig der vorgesehene Anwendungsbereich des Bauteils geprüft und sodann festgelegt. Mein Lieferant teilt z.B. auf seiner Homepage mit, dass die Montage der AHK bis zu einer Höherlegung von 5" zulässig sei. In der Einbauanleitung, die ich verlinkt und erhalten habe steht davon rein gar nichts. Das Mitführen dieser (deutschsprachigen!) Einbauanleitung mag im deutschsprachigen Raum vielleicht ansatzweise ratsam sein, muss aber im Falle einer Kontrolle (z.B. im Ausland) bei einem höhergelegten Fahrzeug nicht helfen. Um es an einem Beispiel deutlich zu machen: Hätte ich mein Fahrzeug um 5"+X höher gelegt, lasse mir das beim a.a.P./TÜV abnehmen und eintragen und kaufe erst anschließend den Bawarrion-Bock mit einem ECE-Prüfzeichen, dann kann ich nicht der Meinung sein ich bin perfekt versorgt, denn das Prüfzeichen hat für diesen Fahrzeugzustand keine Bedeutung. Wie also soll ein Polizist beurteilen, ob die ECE-Nummer auch für mein nicht mehr im Auslieferungszustand befindliches Fahrzeug Gültigkeit hat?
Das Mitführen eines "TÜV-Gutachtens"/ECE-Prüfzertifikates aus dem sich der Anwendungsbereich des Anbauteils ergibt, ist für mich mit einem modifizierten Fahrzeug ein ganz simples Mittel zum nervenschonenden Reisen. Die Ansicht muss hier aber niemand teilen. Jeder ist seines Glückes Schmied und darf seine eigene Erfahrungen sammeln
Gruß
Tom