Antti schrieb:
Hi Habe ich Dich richtig verstanden dass zb in meinem Fall wo mein JK 2012 erstzulassung bekommen hat und den ich August 2013 in Deutschland zugelassen habe gilt die 2012 regel dh ich könnte die Stosstange wechseln? Danke!
Hi Antti,
Da bin ich ehrlich gesagt überfragt. Ich hatte mich seinerzeit zu meiner Situation in der Schweiz informiert. Es ist zwar die gleiche Verordnung wie in Deutschland, aber ich habe keine Ahnung wie sie bei euch gehandhabt wird (selbst bei uns gibt es da Unterschiede zwischen den Kantonen).
Die Verordnung wurde/wird schrittweise eingeführt und somit gibt es diverse Fristen.
Ab
2005 galt der Fussgängerschutz für alle
neuen Fahrzeugtypen. Da der JK seine Typengenehmigung logischerweise erst nach 2005 bekam, fällt er also unter die Verordnung.
Ab
2013 galt der Fussgängerschutz für
sämtliche Neuzulassungen.
Mein JK kam als Importfahrzeug in die Schweiz und bekam keine normale Typengenehmigung, sondern wurde per Einzelabnahme zugelassen. Somit bekam er dann den so genannten "Typenschein X" (ist eine schweizerische Terminologie). Das X statt einer Typennummer besagt, dass es kein definierter Fahrzeugtyp ist. Daher galt für meinen JK die Frist von 2013.
Wie das Zulassungsverfahren in Deutschland aussieht weiss ich leider nicht. Und ich kann auch nicht sagen, ob für die Erstzulassung die vom Ausland oder die von Deutschland gezählt wird.
Gruss
Beni