Zusatzbeleuchtung am Wrangler, A-Säule und Dachleiste, Tüv - Zufriedenheit - Bilder

Diskutiere Zusatzbeleuchtung am Wrangler, A-Säule und Dachleiste, Tüv - Zufriedenheit - Bilder im Wrangler JK Forum Forum im Bereich Wrangler Forum; Ich dachte eher an einen Gesetzestext - was der TÜV in irgendwelche Broschüren schreibt, ist mir recht gleichgültig.

JoergMoeller

Guest
Hi, das stand in einer etwas älteren Broschüre vom TÜV Süd so drin mit der Beschriftung und Nummernschildbeläuchtung..................ich schau mal ob ich die noch irgendwo finde, wenn ja setze ich sie rein,
Gruß Ramon
Ich dachte eher an einen Gesetzestext - was der TÜV in irgendwelche Broschüren schreibt, ist mir recht gleichgültig.
 
V8Jeeper

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Darnell's Garage "Christine"
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Moin,

Ja das ist so -nach vorne wirkende Arbeitsscheinwerfer dürfen eigentlich nur zusammen mit Schlusslichtern und Nummernschildbeleuchtung zu schalten sein. Ausgenommen zB Einsatzfahrzeuge Polizei, FW, Krankenwagen ...

G Heiko
Hi, fast richtig :biglaugh:
aber egal ob vorne hinten oder zur seite immer nummernschildbeleuchtung muss mit an sein damit der sheriff das sieht falls du illegal das anschaltest auf der straße :rail:
ich kann das auch nicht wirklich nachvolziehen, aber so is es in GERMANIEN :thefinger-red:
 

JoergMoeller

Guest
Schon wieder was gelernt:

§52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten

...

(7) Mehrspurige Fahrzeuge dürfen mit einer oder mehreren Leuchten zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer) ausgerüstet sein. Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der Fahrt benutzt werden. An Fahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung von Straßen oder Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen, dürfen Arbeitsscheinwerfer abweichend von Satz 2 auch während der Fahrt eingeschaltet sein, wenn die Fahrt zum Arbeitsvorgang gehört. Arbeitsscheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden.



§49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze

...
(5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Beleuchtungseinrichtung für amtliche Kennzeichen oder transparente amtliche Kennzeichen einschaltbar sein. Dies gilt nicht für

  1. Parkleuchten,
  2. Fahrtrichtungsanzeiger,
  3. die Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung),
  4. Arbeitsscheinwerfer an
    1. land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen,
    2. land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen sowie
    3. Kraftfahrzeugen der Militärpolizei, der Polizei des Bundes und der Länder, des Bundeskriminalamtes und des Zollfahndungsdienstes,
  5. Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
 
V8Jeeper

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Hi, fast richtig :biglaugh:
aber egal ob vorne hinten oder zur seite immer nummernschildbeleuchtung muss mit an sein damit der sheriff das sieht falls du illegal das anschaltest auf der straße :rail:
ich kann das auch nicht wirklich nachvolziehen, aber so is es in GERMANIEN :thefinger-red:
Hi, fast richtig :biglaugh:
aber egal ob vorne hinten oder zur seite immer nummernschildbeleuchtung muss mit an sein damit der sheriff das sieht falls du illegal das anschaltest auf der straße :rail:
ich kann das auch nicht wirklich nachvolziehen, aber so is es in GERMANIEN :thefinger-red:
Schon wieder was gelernt:

§52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten

...


(7) Mehrspurige Fahrzeuge dürfen mit einer oder mehreren Leuchten zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer) ausgerüstet sein. Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der Fahrt benutzt werden. An Fahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung von Straßen oder Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen, dürfen Arbeitsscheinwerfer abweichend von Satz 2 auch während der Fahrt eingeschaltet sein, wenn die Fahrt zum Arbeitsvorgang gehört. Arbeitsscheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden.



§49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze

...

(5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Beleuchtungseinrichtung für amtliche Kennzeichen oder transparente amtliche Kennzeichen einschaltbar sein. Dies gilt nicht für

  1. Parkleuchten,
  2. Fahrtrichtungsanzeiger,
  3. die Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung),
  4. Arbeitsscheinwerfer an
    1. land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen,
    2. land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen sowie
    3. Kraftfahrzeugen der Militärpolizei, der Polizei des Bundes und der Länder, des Bundeskriminalamtes und des Zollfahndungsdienstes,
  5. Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
jo, sheriff is watching you o_O
 
Headman

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Ja, auch fast richtig.... gilt nur für nach vorne wirkende Lichttechnisch Einrichtungen:

"
(5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Beleuchtungseinrichtung für amtliche Kennzeichen oder transparente amtliche Kennzeichen einschaltbar sein. Dies gilt nicht für..."

-genau wie Jörg es so schön rausgesucht hat... Danke Jörg...war einfach zu faul das mit dem Handy reinzudaddeln - genau so ist es....hab damit ja jeden Tag zu tun... ;-)

Meine Meinung dazu für den TE - wer viel fragt - bekommt auch viele Antworten ...auch welche die ihm nicht gefallen - einfach separat schalten und Schalter kennzeichnen - sagt i.d.R kein Mensch was. ;-)

G Heiko
 
MoabUnlimited

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Und zu Befestigung:
So, dass es fest ist, keinen stört oder gar gefährdet.
Da gibt es bei den Herstellern wie Osram, Hella usw. gute Tipps und Maßangaben. In den Flyern der Prüforganisationen ebenso.
Vorne auf der Motorhaube kommt z.B. nicht so gut, wg. Fußgängerschutz.
Alles andere hast Du ja jetzt schon mitgeteilt bekommen.

Servus
Rainer
 
Tobi80

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Hallo,

super, vielen Dank für Eure Antworten und eure sehr guten Erklärungen:):).
Ich denke, wenn ich bei den Haltern auf die üblichen Verdächtigen gehe, Würfel an A-Säulen und Lightbar über der Scheibe befestigt an einer Poison Spider Panele sollte es da wohl auch keine Probleme geben.

Also wie ich bereits sagte, vielen Dank noch mal.


Grüße Tobi
 
MoabUnlimited

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Lightbar über der Scheibe kann sehr laut werden. Nur mal so.
Und was hast Du mit Deinem geplanten Flutlicht denn vor, Fußballplatz beleuchten?

Servus
Rainer
 
Voodoo1993

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Ich hab die Poison Spyder Halter in Verbindung mit einer RI Radiance+. Erst durch die Montage von Resonance Dampern war der Krach weg. Allerdings nur mit dem Hardtop, mit dem Softtop hört es sich trotzdem an wie ein Orkan im Auto.

Ich habe schon so oft mit erlebt wie sich manche billig China Schrott montieren und dann nur unzufrieden sind. Kauft man Qualität hat man diese Probleme nicht, man muss sich halt gut überlegen ob einem Kosten/Nutzen passen.
 
Tobi80

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Hallo,

was ich damit vor habe, darf ich euch garnicht erzählen, eigentlich nichts besonderes,
ich bastle halt gerne etwas rum und mir gefällt die Optik echt gut.:)

@Voodoo1993
Ich habe ein Besttop Sunrider Softtop montiert, dann wird das wohl sehr laut, oder findet die Verwirbelung durch die Resonance Damper eher im hinteren Bereich statt?

Mal eine Andere Frage, hat jemand Erfahrungen mit Contura Schaltern?

Passen die schönen Wippen aus der V-Serie auf Schalter aus der 2er Serie?



Grüße
 
Voodoo1993

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Wird wohl lauter als mit freedom Panals, aber ich denke leider als mit komplett ST. Mit dem geschlossenen HT höre ich bei meinem Setup kein Unterschied zu "ohne Lightbar"

Und zu den Contura, meines Wissens passen die nicht untereinander, hab es allerdings auch nicht probiert.
 

JoergMoeller

Guest
Hallo,

ich habe auch eine zeitlang eine 52" LED Lightbar herumgefahren. Die macht schon ziemliche Windgeräusche, das oft beklagte Pfeiffen hatte ich allerdings nicht. Momentan habe ich nur den Lampenbügele (aka Astabweiser), weil ich noch keine schönen Funzeln gefunden habe.

Das mit den Geräuschen ist halt so eine Sache ... mein Nachbar fand es mit hardtop, ATs und Lightbar viel zu laut .... mir gefällt es auch mit Softtop, MTs, Zyklonfilter und Lightbar ... na und? Dann macht es eben Krach und man kann sich ab 70 nicht mehr "normal" mit dem Beifahrer unterhalten.

Wenn man ein "leises" Auto will, kauft man sich vielleicht lieber einen T-Roc ;-)

Gruß
Jörg
 
US911

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Vorsicht bei sog. Arbeitsscheinwerfern ! Das setzt nämlich voraus, daß das Fzg. tatsächlich Arbeiten verrichten kann (Bsp. Winde, Schneepflug, Kehrfzg. etc.) und nicht der Bereich vorm Fzg. für Arbeiten ausgeleuchtet werden soll. Auch das Beleuchten der Ladefläche nach hinten ist nicht abgedeckt (Arbeitsscheinwerfer an Ladekränen ausgenommen). Das Innenministerium von BaWü hat zB diesbezüglich klare Handlungsanweisungen für die Kontrollinstanzen herausgegeben. Dieses Bundesland ist derzeit Vorreiter bei der Ahndung von Beleuchtungsverstößen, dort wird auch den Lkw-Fahrern wg. unzulässiger Beleuchtung gewaltig auf die Füße getreten. Mir ist bis dato auch kein Gerichtsurteil bekannt, welches unzul. Arbeitsscheinwerfer legitimiert hätte...
 
Tobi80

Tobi80

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Auch wenn die Scheinwerfer im Strassenverkehr ordentlich abgedeckt sind? was sie nach meinem Wissensstand eh sein sollten.
Grüße
 
US911

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Bei Arbeitsscheinwerfern kenne ich ein Abdecken nicht, da (je nach Art) das Fzg. halt grundsätzlich nicht damit ausgerüstet sein darf.

Auch bei Arbeitsscheinwerfern auf Dachgepäckträgern spricht man nicht von „Ladung“. Stichwort: Fest mit dem Fzg. verbunden, am Stromkreis angeschlossen und nicht zum Transport von A nach B gedacht, sondern zum Beleuchten.

Bei uns definiert der Tüv „abdecken“ von Beleuchtungseinrichtungen als dauerthaftes Unbrauchbarmachen durch Aufbringen von nicht transparenter Folie. Natürlich nur bei sog. Zusatzscheinwerfern. Klassiker sind da Nebelscheinwerfer, wenn diese nach Tieferlegung die vorgeschriebene Anbauhöhe nicht mehr einhalten.
 
MoabUnlimited

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Also ich kann wirklich keine gesetzliche Grundlage finden die Arbeitsscheinwerfer an einem privaten PKW verbietet.
Vorausgesetzt, sie sind korrekt geschalten.
Nur bei gewerblichen Fahrzeugen gibt es was. Da müssen sie wohl eingetragen und der Zweck nachgewiesen werden.

Die STVZO §52 (7) ist doch noch gültig?
Hat hier jemand was fundiertes Offizielles, dass den Passus aushebt?
Ich weiß, es hat msl ein internes Schreiben beim Tüv dazu gegeben, das bezog sich aber auch auf Gewerbe-KFZ. Hat bloß fast keiner ganz gelesen. Und was ein e.V. sich ausdenkt ist kein Gesetzt.

Das Thema wird in vielen anderen Foren auch immer wieder diskutiert, aber außer der Gültigkeit vom §52 und abweichender Willkür bei Prüforganisationen hat dort auch keiner was gefunden.

Servus
Rainer
 
Headman

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... Genau wie Rainer schreibt ist die Fundstelle §52 STVZO Abs 7 - aber auch Abs. 2 - wer es für den täglichen Bedarf in gut verständlicher Art aufbereitet selbst nachlesen möchte, dem empfehle ich das Buch „Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und deren Anhängern“ erschienen im Kirschbaum Verlag. Das Buch wird von vielen Überwachungsorganisationen als Handbuch im täglichen Einsatz verwendet und findet auch Anwendung für die SV Ausbildung. Ist etwas besser zu nutzen wie das Gesamtwerk der Beck’schen Textausgabe der STVZO in der Losblattsammlung 🤪 - Soll natürlich keine Werbung für das Buch oder den Verlag sein - nur ein Tipp meinerseits für wirklich interessierte die mehr lesen wollen wie wiedergekäutes Halbwissen und Hörensagen.
Wer mehr wissen will dazu kann mich gerne persönlich anschreiben- eine Veröffentlichung hier auch ausschnittsweise ist selbstredend nicht zulässig.

G Heiko
 
Hamilkar

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Vorsicht bei sog. Arbeitsscheinwerfern ! Das setzt nämlich voraus, daß das Fzg. tatsächlich Arbeiten verrichten kann (Bsp. Winde, Schneepflug, Kehrfzg. etc.) und nicht der Bereich vorm Fzg. für Arbeiten ausgeleuchtet werden soll.(...)
Was wäre denn, wenn ich den Scheinwerfer als Ausleuchtung für die Arbeit im Bereich vor bzw. um das Fahrzeug benötige?

Gruß
:)
 
Tobi80

Tobi80

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Ohh,
jetzt verstehe ich garnichts mehr.:confused::confused::confused::confused::confused::confused::confused:
 
US911

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Das Buch „Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und deren Anhängern“ kann ich auch nur empfehlen. Für Fachliteratur ist es auch gut verständlich formuliert und bebildert.

Verkehrsblatt 2003 Nr. 22, S. 749...
....Arbeitsscheinwerfer sind sinngemäß nur an Fzgn. zulässig, die auch Arbeiten z.B. mittels Anbaugeräten verrichten können...
(Eine technische Anweisung der Dekra von 2014 ist mit dem selben Wortlaut formuliert)

Aus einem Beweissicherungsgutachten der Dekra:
...Der Anbau und die Verwendung von Arbeitsscheinwerfern ist für einen bestimmten Verwendungsbereich vorgesehen. Dieser beschränkt sich...auf Fzge., welche für den Arbeitseinsatz bestimmt sind.
Dabei wird Bezug auf die Erläuterung 40 zum § 19 Abs. 2 und 3 StVZO, § 52 Abs. 7 StVZO genommen.

Das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg verschriftlicht dies 2018 wie folgt:
Arbeitsscheinwerfer sind an Fzgn. widmungskonform nur dort nötig, wo auch Arbeit im Stand oder während der Fahrt (z.B. Straßenunterhaltung, Winterdienst, LoF, Bauwesen etc.) geleistet werden kann....Falls das Arbeitsfeld bereits hinreichend durch vorgeschriebene oder zulässige lichttechnische Einrichtungen beleuchtet wird, kann ein Anbau zusätzlicher gleichgerichteter Scheinwerfer nicht mehr begründet werden (z.B. an der Fahrzeugfront ohne Anbaugeräte)...

Zusammenfassung:
Die Verwendung von Arbeitsscheinwerfern ist vom Gesetzgeber auf einen engen Verwendungsbereich beschränkt. Private Zwecke (Holzarbeiten im Wald; Zeltaufbau beim Camping; Jagdzwecke) erfüllen die Anforderungen in aller Regel nicht, da es sich weder um selbstfahrende Arbeitsmaschinen handelt, noch Anbaugeräte (Pflug, Winde o. ä.) verbaut sind. Mehrere Bußgeldbescheide wg. Mißbräuchlicher Nutzung bzw. Erlöschen der Betriebserlaubnis wurden bereits den Bundesländern bestätigt. Auch die Überwachungsvereine haben entspr. Handlungsanweisungen für ihre Mitarbeiter erlassen.
 
Thema:

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