Ich glaube ihr redet ein wenig aneinander vorbei, meint aber alle das Gleiche. Eigentlich ganz einfaches Thema.
Halten wir doch mal fest.
- Jeder Reifen der auf öffentlichem Verkehrsgrund eingesetzt wird, braucht bei uns ein E-Prüfzeichen.
- POR-Reifen mit E-Prüfzeichen dürfen grundsätzlich legal auf öffentlichem Verkehrsgrund eingesetzt werden.
- Grundsätzlich muss der Geschwindigkeitsindex des Reifens, die Vmax des Fahrzeugs abdecken
- Einzige Ausnahme hiervon abzuweichen ist die M+S Kennzeichnung, denn nur diese erlaubt einen Reifen mit niedrigerem
Geschwindigkeitsindex, wenn gleichzeitig ein Aufkleber mit der reduzierten Höchstgeschwindigkeit im Sichtbereich des Fahrers
angebracht wird. Dies gilt ohne Einschränkung auch für POR-Reifen.
- für gewerblich genutzte Fahrzeuge hat man mit einer EU-Verordnung eine eigene Ausnahme geschaffen (den Lobbyisten sei
Dank). Nur diese dürfen Geländereifen, welche zwingend mit POR gekennzeichnet sein müssen, auf Fahrzeugen montieren die eine
höhere Vmax haben, als der Geschwindigkeitsindex des Reifens erlauben würde, wenn analog der Aufkleber im Sichtbereich
angebracht wird. Diese Ausnahme ist natürlich nur bei POR-Reifen ohne M+S Kennzeichnung nötig, denn hat ein POR-Reifen die
M+S Kennzeichnung sind wir ja wieder in der Ausnahme für alle, siehe Absatz darüber.
- Die StVO interessiert hier nicht die Bohne. Denn in der sind nur Verhaltensvorschriften geregelt. Ausrüstungsvorschriften hingegen
wären in der StVZO zu finden. Wenn Behördenfahrzeuge von Vorschriften ausgenommen werden, wird auch dies explizit über eine
Ausnahme geregelt.