Das Buch „Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und deren Anhängern“ kann ich auch nur empfehlen. Für Fachliteratur ist es auch gut verständlich formuliert und bebildert.
Verkehrsblatt 2003 Nr. 22, S. 749...
....Arbeitsscheinwerfer sind sinngemäß nur an Fzgn. zulässig, die auch Arbeiten z.B. mittels Anbaugeräten verrichten können...
(Eine technische Anweisung der Dekra von 2014 ist mit dem selben Wortlaut formuliert)
Aus einem Beweissicherungsgutachten der Dekra:
...Der Anbau und die Verwendung von Arbeitsscheinwerfern ist für einen bestimmten Verwendungsbereich vorgesehen. Dieser beschränkt sich...auf Fzge., welche für den Arbeitseinsatz bestimmt sind.
Dabei wird Bezug auf die Erläuterung 40 zum § 19 Abs. 2 und 3 StVZO, § 52 Abs. 7 StVZO genommen.
Das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg verschriftlicht dies 2018 wie folgt:
Arbeitsscheinwerfer sind an Fzgn. widmungskonform nur dort nötig, wo auch Arbeit im Stand oder während der Fahrt (z.B. Straßenunterhaltung, Winterdienst, LoF, Bauwesen etc.) geleistet werden kann....Falls das Arbeitsfeld bereits hinreichend durch vorgeschriebene oder zulässige lichttechnische Einrichtungen beleuchtet wird, kann ein Anbau zusätzlicher gleichgerichteter Scheinwerfer nicht mehr begründet werden (z.B. an der Fahrzeugfront ohne Anbaugeräte)...
Zusammenfassung:
Die Verwendung von Arbeitsscheinwerfern ist vom Gesetzgeber auf einen engen Verwendungsbereich beschränkt. Private Zwecke (Holzarbeiten im Wald; Zeltaufbau beim Camping; Jagdzwecke) erfüllen die Anforderungen in aller Regel nicht, da es sich weder um selbstfahrende Arbeitsmaschinen handelt, noch Anbaugeräte (Pflug, Winde o. ä.) verbaut sind. Mehrere Bußgeldbescheide wg. Mißbräuchlicher Nutzung bzw. Erlöschen der Betriebserlaubnis wurden bereits den Bundesländern bestätigt. Auch die Überwachungsvereine haben entspr. Handlungsanweisungen für ihre Mitarbeiter erlassen.