Ich konnte Licht ins Dunkel bringen...
Die einschlägigen Vorschriften für Frontstoßfänger u. Frontschutzsystemen finden sich in der
EG 78/2009
darin heisst es unter
Kapitel II - Pflichten der Hersteller
Artikel 4 - Technische Anforderungen
(5) Frontschutzsysteme als selbstständige technische Einheiten werden nur vertrieben, zum Verkauf angeboten oder verkauft, wenn ihnen eine klar verständliche Montageanleitung und eine Liste der Fahrzeugtypen beigefügt sind, für die sie typgenehmigt sind. Die Montageanleitung muss für die Fahrzeuge, für die das System genehmigt ist, jeweils spezifische Anweisungen für den Anbau enthalten, damit die genehmigten Bauteile so am Fahrzeug angebracht werden können, dass die einschlägigen Anforderungen in Anhang I Abschnitt 6 erfüllt sind.
Artikel 8 Veränderung des Typs und Änderung der Typgenehmigung
Jede Veränderung des Fahrzeugs vor den A-Säulen und jede Veränderung des Frontschutzsystems, die Veränderungen der Fahrzeugstruktur, der Hauptabmessungen, der Werkstoffe, der außen liegenden Teile des Fahrzeugs, des Anbaus oder der Lage außen oder innen liegender Komponenten nach sich zieht und die Prüfergebnisse signifikant beeinflussen kann, gilt als Änderung gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2007/46/EG und erfordert daher einen erneuten Antrag auf Typgenehmigung.
Zu den technischen Erfordernissen und notwendigem Prüfaufwand finden sich die Vorgaben für die Hersteller im
Anhang I – Technische Vorschriften für die Prüfung von Fzgn. u. Frontschutzsystemen
Unter
Nr. 6 – Vorschriften für Konstruktion und Anbau von Frontschutzsystemen
sind die umfangreichen erforderlichen Tests und Vorraussetzungen beschrieben.
Im Weiteren habe ich die wichtigsten Punkte nachfolgend zusammengefasst:
6.1.1 Starre Oberflächen erfordern Abrundungsradius von min. 5mm bei Berührung einer Kugel von 100mm Durchmesser
6.1.2 – Gesamtmasse nicht mehr als 1,2% der Höchstmasse des Fzg. Max. jedoch 18kg
6.1.2 – Nicht Höher als 50mm über der Bezugslinie der Fronthaubenvorderkante
6.1.3 – Frontschutzsystem darf die Breite des Teils woran es befestigt ist nicht überschreiten; Nicht mehr als 75% der Gesamtbreite des Fzg.
6.1.6 – Abstand Frontschutzsystem zu Frontstoßfänger max. 50mm
Grundsätzlich gild diese Regelung bereits seit 2009, allerdings gab es gem. der
Verordung (EU) 2018/858
Anhang II
Anlage 2 Nr. 58
die Ausnahme für Fzge. zgG bis 2500kg bis 24.02.2018 und für Fzge. zgG über 2500kg bis 25.08.2019.
Soviel mal zum Rechtlichen...